Das Aussetzen von Tieren
Das Aussetzen von Tieren ist gemäß §3, Ziff.3 Tierschutzgesetz, verboten. Wer gegen diese
 Vorschrift verstößt, handelt gemäß § 18, Abs. 1, Ziff.4, ordnungswidrig und muss mit einer
 Geldstrafe bis zu DM 50.000,- rechnen                                  (§18,Abs. 3).

 

 

Katze wurde nach Auszug der Wohnung einfach dort gelassen

Hallo Herr Beck,

 

wir haben in der letzten Woche schon telefoniert und ich habe Ihnen mitgeteilt, dass die Vormieterin meiner Wohnung ihre Katze einfach dagelassen hat und das Tier nun seit gut 6 Wochen „ausgesetzt“  ist.  

Die Katze kommt zwar häufig zu mir auf die Terrasse (klar, war ja ihr bisheriges Zuhause) aber ich kann sie nicht auch noch nehmen, weil ich schon selbst 2 Katzen habe. 

Ich habe auch schon mit der Vormieterin gesprochen und sie gebeten, ihre Katze abzuholen, aber es tut sich nix. Sie kommt nicht vorbei. Offensichtlich hat sie kein Interesse mehr an der Katze.

Nun habe ich immerhin Name und die neue Adresse der Katzenbesitzerin herausbekommen: 

...................

 

58730 Fröndenberg.  

Die Handynummer habe ich gerade nicht zur Hand (bin im Büro) werde Ihnen diese jedoch heut abend noch zukommen lassen. 

Ich hoffe, dass Sie etwas erreichen können… Es kann doch nicht sein, dass das arme Tier da nun durch die Gegend irrt und gar nicht mehr weiß wo sie hin soll.

Bitte halten Sie mich über die Angelegenheit auf dem Laufenden. Ich möchte einfach wissen, was mit dem Tier geschieht.  

Ach ja noch ganz wichtig: Meine Adresse ist: Fröndenberg. Die Katze läuft in den Gärten um das Haus herum und lässt sich aber auch nicht greifen. Sie ist weiß mit ein paar Flecken und heißt Flecki. 

Wir vom Tierschutzverein Fröndenberg setzten uns mit der Besitzerin der Ausgesetzten Katze  in  Verbindung. Beim Gespräch kam auch das alter des Tieres zur Sprache  es ist ein 14 Jahre  alter Kater wir forderten Sie auf unverzüglich Ihren Kater abzuholen andern falls würde Strafanzeige gestellt.

Auch das Ordnungsamt Fröndenberg wurde informiert

 

 

 

 

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